Artikel 78 Inkrafttreten und Anwendung — Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
KAPITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 78 Inkrafttreten und Anwendung
Rückverweise
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
Artikel 76 gilt jedoch ab dem 1. Januar 2019 oder ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
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