Artikel 46 Flankierende Emissionsberechnung — Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
KAPITEL III ÜBERWACHUNG DER EMISSIONEN VON ORTSFESTEN ANLAGEN
ABSCHNITT 3 Auf Messung beruhende Methodik
Artikel 46 Flankierende Emissionsberechnung
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Die Anwendung von Ebenenmethodiken ist nicht erforderlich.
Rückverweise
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