Artikel 6 Verfahren zur Festlegung des Beitrags der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Energieeffizienz — Governance-System für die Energieunion
Gliederung
KAPITEL 2 Integrierte nationale Energie- und Klimapläne
Artikel 6 Verfahren zur Festlegung des Beitrags der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Energieeffizienz
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Darüber hinaus berücksichtigt jeder Mitgliedstaat
a) die in der Richtlinie 2012/27/EU vorgesehenen Maßnahmen,
b) sonstige Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in dem jeweiligen Mitgliedstaat und auf Unionsebene.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann bei ihren Beiträgen gemäß Absatz 1 nationale Gegebenheiten berücksichtigen, die den Primär- und Endenergieverbrauch beeinflussen, etwa
a) das verbleibende Potenzial für kosteneffiziente Energieeinsparungen,
b) die Entwicklung des und Prognosen für das Bruttoinlandsprodukt,
c) Veränderungen der Energieeinfuhren und -ausfuhren,
d) Änderungen beim Energiemix und die Weiterentwicklung der CO2-Abscheidung und -Speicherung und
e) frühzeitig getroffene Maßnahmen.
Zu Unterabsatz 1 gibt jeder Mitgliedstaat in seinen jeweiligen integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen an, welche einschlägigen Gegebenheiten, die den Primär- und Endenergieverbrauch beeinflussen, er gegebenenfalls berücksichtigt hat.
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