Artikel 5 Verfahren zur Festlegung des Beitrags der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der erneuerbaren Energie — Governance-System für die Energieunion
Gliederung
KAPITEL 2 Integrierte nationale Energie- und Klimapläne
Artikel 5 Verfahren zur Festlegung des Beitrags der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der erneuerbaren Energie
Rückverweise
(1) Jeder Mitgliedstaat berücksichtigt bei seinem Beitrag für den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2030 und im letzten Jahr des Gültigkeitszeitraums der aufeinanderfolgenden nationalen Pläne gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 2
a) die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgesehenen Maßnahmen,
b) die Maßnahmen zur Erreichung der Energieeffizienzziele gemäß der Richtlinie 2012/27/EU,
c) etwaige sonstige bestehende Maßnahmen zur Förderung erneuerbarer Energie in dem Mitgliedstaat und, falls zutreffend, auf Unionsebene,
d) die verbindliche nationale Vorgabe für 2020 für die Energie aus erneuerbaren Quellen an seinem Bruttoendenergieverbrauch gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2018/2001,
e) alle relevanten Gegebenheiten, die den Einsatz erneuerbarer Energie beeinflussen, etwa
Zu Unterabsatz 1 Buchstabe e gibt jeder Mitgliedstaat in seinem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan an, welche relevanten Gegebenheiten, die den Einsatz erneuerbarer Energie beeinflussen, er berücksichtigt hat.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen gemeinsam dafür, dass sich ihre Beiträge zusammengenommen bis 2030 auf einen Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch auf Unionsebene von mindestens 32 % belaufen.
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