Artikel 24 Integrierte Berichterstattung über Energiearmut — Governance-System für die Energieunion
Gliederung
KAPITEL 4 Berichterstattung
Abschnitt 1 Zweijährliche Fortschrittsberichte und entsprechende Folgemaßnahmen
Artikel 24 Integrierte Berichterstattung über Energiearmut
Findet Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d Unterabsatz 2 Anwendung, so gibt der betroffene Mitgliedstaat in seinem integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsbericht Folgendes an:
a) Informationen über Fortschritte bei der Umsetzung des indikativen nationalen Ziels, die Zahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte zu verringern und
b) quantitative Angaben zur Zahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte sowie — sofern verfügbar — Angaben zu Politiken und Maßnahmen gegen Energiearmut.
Die Kommission leitet die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel übermittelten Daten an die Europäische Beobachtungsstelle für Energiearmut weiter.
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