Artikel 21 Integrierte Berichterstattung über Energieeffizienz — Governance-System für die Energieunion
Gliederung
KAPITEL 4 Berichterstattung
Abschnitt 1 Zweijährliche Fortschrittsberichte und entsprechende Folgemaßnahmen
Artikel 21 Integrierte Berichterstattung über Energieeffizienz
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten nehmen in die integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte Informationen auf, und zwar
a) über die Verwirklichung der folgenden nationalen Zielpfade, Ziele und Vorgaben:
b) über die Durchführung der folgenden Politiken und Maßnahmen:
c) gemäß Anhang IX Teil 2.
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