Artikel 20 Integrierte Berichterstattung über erneuerbare Energie — Governance-System für die Energieunion
Gliederung
KAPITEL 4 Berichterstattung
Abschnitt 1 Zweijährliche Fortschrittsberichte und entsprechende Folgemaßnahmen
Artikel 20 Integrierte Berichterstattung über erneuerbare Energie
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten nehmen in die integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte Informationen auf, und zwar
a) über die Verwirklichung der folgenden Zielpfade und Ziele:
b) über die Durchführung der folgenden Politiken und Maßnahmen:
c) gemäß Anhang IX Teil 1.
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