EU-RechtVerordnungenGovernance-System für die EnergieunionKAPITEL 4 BerichterstattungAbschnitt 1 Zweijährliche Fortschrittsberichte und entsprechende FolgemaßnahmenArtikel 19

Artikel 19 Integrierte Berichterstattung über nationale Anpassungsmaßnahmen, über die finanzielle und technologische Unterstützung für Entwicklungsländer und über Versteigerungserlöse

In Kraft seit 24. Dezember 2018
Up-to-date