EU-RechtVerordnungenGovernance-System für die EnergieunionKAPITEL 4 BerichterstattungAbschnitt 1 Zweijährliche Fortschrittsberichte und entsprechende FolgemaßnahmenArtikel 19

Artikel 19Integrierte Berichterstattung über nationale Anpassungsmaßnahmen, über die finanzielle und technologische Unterstützung für Entwicklungsländer und über Versteigerungserlöse

In Kraft seit 24. Dezember 2018
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