Artikel 79 Inkrafttreten, Inbetriebnahme und Anwendung — Ein gestärktes Schengener Informationssystem
Gliederung
KAPITEL XVIII Schlussbestimmungen
Artikel 79 Inkrafttreten, Inbetriebnahme und Anwendung
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Die Kommission erlässt spätestens am 28. Dezember 2021 einen Beschluss zur Festlegung des Datums der Inbetriebnahme des SIS gemäß dieser Verordnung, nachdem sie sich davon überzeugt hat, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt wurden:
a) Die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Durchführungsmaßnahmen wurden erlassen;
b) die Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass sie die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Verarbeitung von SIS-Daten und zum Austausch von Zusatzinformationen gemäß dieser Verordnung getroffen haben, und
c) eu-LISA hat der Kommission mitgeteilt, dass sämtliche Tests im Hinblick auf die CS-SIS und die Interaktion zwischen N.SIS und CS-SIS erfolgreich abgeschlossen sind.
(3) Die Kommission überwacht aufmerksam die Fortschritte bei der schrittweisen Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse der Überprüfung nach jenem Absatz.
(4) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Dezember 2019 und danach jedes Jahr, bis der Beschluss der Kommission nach Absatz 2 erfolgt ist, einen Bericht über den Stand der Vorbereitungen für die vollumfängliche Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht enthält auch genaue Angaben über die angefallenen Kosten und Informationen über sämtliche Risiken, die Auswirkungen auf die Gesamtkosten haben könnten.
(5) Diese Verordnung gilt ab dem gemäß Absatz 2 festgelegten Datum.
Abweichend von Unterabsatz 1
a) gelten Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absätze 1 und 5, Artikel 12 Absatz 8, Artikel 15 Absatz 7, Artikel 19, Artikel 20 Absätze 4 und 5, Artikel 26 Absatz 6, Artikel 32 Absatz 9, Artikel 34 Absatz 3, Artikel 36 Absatz 6, Artikel 38 Absätze 3 und 4, Artikel 42 Absatz 5, Artikel 43 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 5, Artikel 62 Absatz 4, Artikel 63 Absatz 6, Artikel 74 Absätze 7 und 10, Artikel 75, Artikel 76, Artikel 77 Nummern 1 bis 5 sowie die Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung;
b) gilt Artikel 77 Nummern 7 und 8 ab dem 28. Dezember 2019;
c) gilt Artikel 77 Nummer 6 ab dem 28. Dezember 2020.
(6) Amtsblatt der Europäischen Union
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