Artikel 76 Ausschussverfahren — Ein gestärktes Schengener Informationssystem
Gliederung
KAPITEL XVIII Schlussbestimmungen
Artikel 76 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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