Artikel 73 Sanktionen — Ein gestärktes Schengener Informationssystem
Gliederung
KAPITEL XVII Haftung und Sanktionen
Artikel 73 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Missbrauch von SIS-Daten und jede Verarbeitung solcher Daten und jeder Austausch von Zusatzinformationen, die dieser Verordnung zuwiderlaufen, nach nationalem Recht geahndet werden kann.
Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
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