Artikel 65 Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte — Ein gestärktes Schengener Informationssystem
Gliederung
KAPITEL XV Allgemeine Bestimmungen für die Datenverarbeitung
Artikel 65 Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte
Im SIS verarbeitete Daten sowie damit verbundene ausgetauschte Zusatzinformationen im Sinne dieser Verordnung dürfen Drittländern oder internationalen Organisationen nicht übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden.
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