Artikel 61 Unterscheidung von Personen mit ähnlichen Merkmalen — Ein gestärktes Schengener Informationssystem
Gliederung
KAPITEL XV Allgemeine Bestimmungen für die Datenverarbeitung
Artikel 61 Unterscheidung von Personen mit ähnlichen Merkmalen
(1) Wird bei der Eingabe einer neuen Ausschreibung festgestellt, dass im SIS bereits eine Ausschreibung einer Person mit denselben Identitätskriterien existiert, so kontaktiert das SIRENE-Büro den ausschreibenden Mitgliedstaat im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen innerhalb von zwölf Stunden, um zu überprüfen, ob es sich um dieselbe Person handelt.
(2) Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass es sich bei der neuen Ausschreibung und der Person, die Gegenstand einer bereits in das SIS eingegebenen Ausschreibung ist, tatsächlich um die gleiche Person handelt, so wendet das SIRENE-Büro das Verfahren für die Eingabe einer Mehrfachausschreibung nach Artikel 23 an.
(3) Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass es sich hingegen um zwei verschiedene Personen handelt, so billigt das SIRENE-Büro das Ersuchen um eine zweite Ausschreibung und fügt die erforderlichen Daten zur Verhinderung einer falschen Identifizierung hinzu.
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