Artikel 52 Umfang des Zugriffs — Ein gestärktes Schengener Informationssystem
Gliederung
KAPITEL XIII Recht auf Zugriff und Überprüfung der Ausschreibungen
Artikel 52 Umfang des Zugriffs
Endnutzer einschließlich Europol, der nationalen Mitglieder von Eurojust und der sie unterstützenden Personen und der Mitglieder der Teams gemäß Artikel 2 Nummern 8 und 9 der Verordnung (EU) 2016/1624 greifen nur auf Daten zu, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
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