EU-RechtVerordnungenEin gestärktes Schengener InformationssystemKAPITEL XIII Recht auf Zugriff und Überprüfung der AusschreibungenArtikel 50

Artikel 50 Zugriff von Mitgliedern der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams, der Teams von mit rückkehrbezogenen Aufgaben betrautem Personal sowie der Teams zur Unterstützung der Migrationssteuerung auf Daten im SIS

In Kraft seit 27. Dezember 2018
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