EU-RechtVerordnungenEin gestärktes Schengener InformationssystemKAPITEL XI Ausschreibungen zu unbekannten gesuchten Personen zwecks Identifizierung nach Maßgabe des nationalen RechtsArtikel 41

Artikel 41 Maßnahmen aufgrund einer Ausschreibung

In Kraft seit 27. Dezember 2018
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