EU-RechtVerordnungenEin gestärktes Schengener InformationssystemKAPITEL XI Ausschreibungen zu unbekannten gesuchten Personen zwecks Identifizierung nach Maßgabe des nationalen RechtsArtikel 40

Artikel 40 Ausschreibungen zu unbekannten gesuchten Personen zwecks Identifizierung nach Maßgabe des nationalen Rechts

In Kraft seit 27. Dezember 2018
Up-to-date