Artikel 39 Maßnahmen aufgrund einer Ausschreibung — Ein gestärktes Schengener Informationssystem
Gliederung
KAPITEL X Sachfahndungsausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren
Artikel 39 Maßnahmen aufgrund einer Ausschreibung
Rückverweise
(1) Ergibt eine Abfrage, dass eine Sachfahndungsausschreibung besteht und die Sache gefunden wurde, so stellt die zuständige Stelle die betreffende Sache nach Maßgabe ihres nationalen Rechts sicher und setzt sich mit der Stelle des ausschreibenden Mitgliedstaats in Verbindung, um die erforderlichen Maßnahmen abzustimmen. Zu diesem Zweck können nach Maßgabe dieser Verordnung auch personenbezogene Daten übermittelt werden.
(2) Informationen nach Absatz 1 werden im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen übermittelt.
(3) Der vollziehende Mitgliedstaat ergreift die erbetenen Maßnahmen nach Maßgabe seines nationalen Rechts.
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