Artikel 35 Maßnahmen aufgrund einer Ausschreibung — Ein gestärktes Schengener Informationssystem
Gliederung
KAPITEL VIII Ausschreibungen von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden
Artikel 35 Maßnahmen aufgrund einer Ausschreibung
Die erbetenen Informationen werden dem ausschreibenden Mitgliedstaat im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen mitgeteilt.
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