Artikel 31 Durchführung von Maßnahmen aufgrund einer Ausschreibung zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft — Ein gestärktes Schengener Informationssystem
Gliederung
KAPITEL VI Ausschreibungen von Personen zum Zwecke der Übergabe-oder Auslieferungshaft
Artikel 31 Durchführung von Maßnahmen aufgrund einer Ausschreibung zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft
(1) Eine in das SIS eingegebene Ausschreibung nach Artikel 26 und die ergänzenden Daten nach Artikel 27 stellen zusammen einen Europäischen Haftbefehl gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI dar und haben die gleiche Wirkung wie dieser, sofern jener Rahmenbeschluss Anwendung findet.
(2) Findet der Rahmenbeschluss 2002/584/JI keine Anwendung, so ist eine nach den Artikeln 26 und 29 in das SIS eingegebene Ausschreibung einem Ersuchen um vorläufige Festnahme im Sinne des Artikels 16 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 oder des Artikels 15 des Benelux-Übereinkommens über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen vom 27. Juni 1962 rechtlich gleichgestellt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden