EU-RechtVerordnungenEin gestärktes Schengener InformationssystemKAPITEL VI Ausschreibungen von Personen zum Zwecke der Übergabe-oder AuslieferungshaftArtikel 30

Artikel 30 Umwandlung einer Maßnahme im Hinblick auf Ausschreibungen zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft

In Kraft seit 27. Dezember 2018
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