Artikel 29 Zusatzinformationen zu zum Zwecke der Auslieferungshaft gesuchten Personen — Ein gestärktes Schengener Informationssystem
Gliederung
KAPITEL VI Ausschreibungen von Personen zum Zwecke der Übergabe-oder Auslieferungshaft
Artikel 29 Zusatzinformationen zu zum Zwecke der Auslieferungshaft gesuchten Personen
Rückverweise
(1) Der Mitgliedstaat, der eine Ausschreibung zum Zwecke der Auslieferungshaft eingegeben hat, übermittelt allen anderen Mitgliedstaaten die folgenden Informationen im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen:
a) um die Festnahme ersuchende Behörde;
b) etwaiges Bestehen eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder eines rechtskräftigen Urteils;
c) Art und rechtliche Würdigung der Straftat;
d) Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde; einschließlich der Zeit, des Orts und der Art der Täterschaft der ausgeschriebenen Person;
e) soweit möglich die Folgen der Straftat;
f) alle sonstigen Informationen, die für die Vollstreckung der Ausschreibung von Nutzen oder erforderlich sind.
(2) Die Daten nach Absatz 1 dieses Artikels werden nicht übermittelt, wenn die in den Artikeln 27 bzw. 28 genannten Daten bereits mitgeteilt wurden und vom vollstreckenden Mitgliedstaat für die Durchführung einer Ausschreibung als ausreichend erachtet werden.
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