Artikel 28 Zusatzinformationen zu zum Zwecke der Übergabehaft gesuchten Personen — Ein gestärktes Schengener Informationssystem
Gliederung
KAPITEL VI Ausschreibungen von Personen zum Zwecke der Übergabe-oder Auslieferungshaft
Artikel 28 Zusatzinformationen zu zum Zwecke der Übergabehaft gesuchten Personen
Rückverweise
Der Mitgliedstaat, der eine Ausschreibung zum Zwecke der Übergabehaft eingegeben hat, übermittelt die Informationen nach Artikel 8 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen an die anderen Mitgliedstaaten.
Keine Ergebnisse gefunden