Artikel 27 Ergänzende Daten zu zum Zwecke der Übergabehaft gesuchten Personen — Ein gestärktes Schengener Informationssystem
Gliederung
KAPITEL VI Ausschreibungen von Personen zum Zwecke der Übergabe-oder Auslieferungshaft
Artikel 27 Ergänzende Daten zu zum Zwecke der Übergabehaft gesuchten Personen
Rückverweise
(1) Wird eine Person zum Zwecke der Übergabehaft mit Europäischem Haftbefehl gesucht, so gibt der ausschreibende Mitgliedstaat eine Kopie des Originals des Europäischen Haftbefehls in das SIS ein.
Ein Mitgliedstaat kann Kopien von mehr als einem Europäischen Haftbefehl für eine Ausschreibung zum Zweck der Übergabehaft eingeben.
(2) Der ausschreibende Mitgliedstaat kann eine Kopie einer Übersetzung des Europäischen Haftbefehls in einer oder mehreren anderen Amtssprachen der Organe der Union eingeben.
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