Artikel 24 Allgemeine Bestimmungen über die Kennzeichnung — Ein gestärktes Schengener Informationssystem
Gliederung
KAPITEL V Kategorien von Daten und Kennzeichnung
Artikel 24 Allgemeine Bestimmungen über die Kennzeichnung
Rückverweise
(1) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Durchführung einer nach Artikel 26, 32 oder 36 eingegebenen Ausschreibung mit seinem nationalen Recht, seinen internationalen Verpflichtungen oder wesentlichen nationalen Interessen nicht vereinbar ist, so kann er verlangen, die Ausschreibung so mit einer Kennzeichnung zu versehen, dass die Maßnahme aufgrund der Ausschreibung nicht in seinem Hoheitsgebiet vollzogen wird. Die Kennzeichnung wird vom SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats hinzugefügt.
(2) Damit die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Kennzeichnung einer nach Artikel 26 eingegebenen Ausschreibung zu verlangen, werden sämtliche Mitgliedstaaten im Wege des Austausches von Zusatzinformationen automatisch über neue Ausschreibungen dieser Kategorie informiert.
(3) Verlangt ein ausschreibender Mitgliedstaat in besonders dringenden und schwerwiegenden Fällen den Vollzug der Maßnahme, so prüft der vollziehende Mitgliedstaat, ob er gestatten kann, die auf sein Verlangen hinzugefügte Kennzeichnung zurückzuziehen. Wenn dies möglich ist, trifft der vollziehende Mitgliedstaat die nötigen Vorkehrungen, damit die Maßnahme unverzüglich ausgeführt werden kann.
Keine Ergebnisse gefunden