Artikel 2 Gegenstand — Ein gestärktes Schengener Informationssystem
Gliederung
KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 2 Gegenstand
(1) In dieser Verordnung werden die Voraussetzungen und Verfahren für die Eingabe von Personen- und Sachfahndungsausschreibungen in das SIS und deren Verarbeitung sowie für den Austausch von Zusatzinformationen und ergänzenden Daten zum Zwecke der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen festgelegt.
(2) Diese Verordnung enthält außerdem Bestimmungen über die Systemarchitektur des SIS, über die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (im Folgenden „eu-LISA“), über die Datenverarbeitung, über die Rechte der betroffenen Personen und über die Haftung.
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