Artikel 1 Allgemeines Ziel des SIS — Ein gestärktes Schengener Informationssystem
Gliederung
KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Allgemeines Ziel des SIS
Das SIS hat zum Ziel, anhand der über dieses System mitgeteilten Informationen ein hohes Maß an Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Union, einschließlich der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der Sicherheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, zu gewährleisten und die Anwendung der Bestimmungen des von Teil 3 Titel V Kapitel 4 und 5 des AEUV im Bereich des Personenverkehrs in ihrem Hoheitsgebiet sicherzustellen.
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