Artikel 9 Technische und funktionelle Konformität — Ein gestärktes Schengener Informationssystem
Gliederung
KAPITEL II ZUSTÄNDIGKEITEN DER MITGLIEDSTAATEN
Artikel 9 Technische und funktionelle Konformität
Rückverweise
(1) Bei der Einrichtung seines N.SIS hält jeder Mitgliedstaat die gemeinsamen Standards, Protokolle und technischen Verfahren ein, die festgelegt wurden, um die Kompatibilität des N.SIS mit dem zentralen SIS für die zügige und wirksame Übermittlung von Daten zu gewährleisten.
(2) Verwendet ein Mitgliedstaat eine nationale Kopie, so stellt er über die Dienste der CS-SIS und über die automatischen Aktualisierungen nach Artikel 4 Absatz 6 sicher, dass die in der nationalen Kopie gespeicherten Daten mit den Daten in der SIS-Datenbank identisch und kohärent sind und dass eine Abfrage in seiner nationalen Kopie ein mit einer Abfrage in der SIS-Datenbank gleichwertiges Ergebnis liefert.
(3) Endnutzer erhalten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten, insbesondere und soweit erforderlich alle verfügbaren Daten, die die Identifizierung der betroffenen Person und das Ergreifen der beantragten Maßnahmen ermöglichen.
(4) Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung und Weiterentwicklung der gemeinsamen Standards, Protokolle und technischen Verfahren gemäß Absatz 1 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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