Artikel 65 Aufhebung — Ein gestärktes Schengener Informationssystem
Gliederung
KAPITEL XI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 65 Aufhebung
Rückverweise
Die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 wird mit Wirkung ab dem in Artikel 66 Absatz 5 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.
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