Artikel 62 Ausschussverfahren — Ein gestärktes Schengener Informationssystem
Gliederung
KAPITEL XI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 62 Ausschussverfahren
Rückverweise
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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