Artikel 6 Nationale Systeme — Ein gestärktes Schengener Informationssystem
Gliederung
KAPITEL II ZUSTÄNDIGKEITEN DER MITGLIEDSTAATEN
Artikel 6 Nationale Systeme
Rückverweise
Jeder Mitgliedstaat ist dafür zuständig, dass sein N.SIS errichtet, betrieben, gewartet sowie weiterentwickelt und an die NI-SIS angeschlossen wird.
Jeder Mitgliedstaat ist dafür zuständig, die ununterbrochene Verfügbarkeit der SIS-Daten für die Endnutzer zu gewährleisten.
Jeder Mitgliedstaat übermittelt seine Ausschreibungen über sein N.SIS.
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