Artikel 59 Sanktionen — Ein gestärktes Schengener Informationssystem
Gliederung
KAPITEL X HAFTUNG UND SANKTIONEN
Artikel 59 Sanktionen
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Missbrauch von SIS-Daten und jede Verarbeitung solcher Daten und jeder Austausch von Zusatzinformationen, die dieser Verordnung zuwiderlaufen, nach nationalem Recht geahndet werden kann.
Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
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