Artikel 52 Recht auf Information — Ein gestärktes Schengener Informationssystem
Gliederung
KAPITEL IX DATENSCHUTZ
Artikel 52 Recht auf Information
Rückverweise
(1) Drittstaatsangehörige, die Gegenstand einer Ausschreibung im SIS sind, werden darüber nach den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach den Artikeln 12 und 13 der Richtlinie (EU) 2016/680 informiert. Diese Information wird schriftlich zusammen mit einer Abschrift der oder unter Angabe der der Ausschreibung nach Artikel 24 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zugrunde liegenden nationalen Entscheidung übermittelt.
(2) Diese Informationen werden nicht übermittelt, wenn nach nationalem Recht eine Einschränkung des Rechts auf Information vorgesehen ist, insbesondere um die nationale Sicherheit, die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit oder die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten zu gewährleisten.
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