Artikel 50 Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte — Ein gestärktes Schengener Informationssystem
Gliederung
KAPITEL VIII ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE DATENVERARBEITUNG
Artikel 50 Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte
Rückverweise
Im SIS verarbeitete Daten sowie damit verbundene ausgetauschte Zusatzinformationen im Sinne dieser Verordnung dürfen Drittländern oder internationalen Organisationen nicht übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden.
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