Artikel 5 Kosten — Ein gestärktes Schengener Informationssystem
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 5 Kosten
Rückverweise
(1) Die Kosten für den Betrieb, die Wartung und die Weiterentwicklung des zentralen SIS und der Kommunikationsinfrastruktur werden aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert. Diese Kosten beinhalten die in Bezug auf die CS-SIS ausgeführten Arbeiten zur Gewährleistung der in Artikel 4 Absatz 6 genannten Dienste.
(2) Finanzierungsmittel werden aus der Dotation von 791 Mio. EUR zugeteilt, die gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 vorgesehen ist, um die Kosten für die Umsetzung dieser Verordnung abzudecken.
(3) 31098000
(4) 36810000
(5) Die Kosten für die Einrichtung, den Betrieb, die Wartung und die Weiterentwicklung der einzelnen N.SIS werden von dem jeweiligen Mitgliedstaat getragen.
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