Artikel 43 Information im Falle der Nichtausführung einer Ausschreibung — Ein gestärktes Schengener Informationssystem
Gliederung
KAPITEL VIII ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE DATENVERARBEITUNG
Artikel 43 Information im Falle der Nichtausführung einer Ausschreibung
Rückverweise
Kann die erbetene Maßnahme nicht durchgeführt werden, so unterrichtet der Mitgliedstaat, der um die Maßnahme ersucht wird, den ausschreibenden Mitgliedstaat im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen umgehend hiervon.
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