Artikel 42 SIS-Daten und nationale Dateien — Ein gestärktes Schengener Informationssystem
Gliederung
KAPITEL VIII ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE DATENVERARBEITUNG
Artikel 42 SIS-Daten und nationale Dateien
Rückverweise
(1) Artikel 41 Absatz 2 berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, SIS-Daten, in deren Zusammenhang Maßnahmen in seinem Hoheitsgebiet ergriffen wurden, in nationalen Dateien zu speichern. Diese Daten werden höchstens drei Jahre in nationalen Dateien gespeichert, es sei denn, in Sonderbestimmungen des nationalen Rechts ist eine längere Erfassungsdauer vorgesehen.
(2) Artikel 41 Absatz 2 berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, Daten zu einer bestimmten Ausschreibung, die dieser Mitgliedstaat in das SIS eingegeben hat, in nationalen Dateien zu speichern.
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