EU-RechtVerordnungenEin gestärktes Schengener InformationssystemKAPITEL VII RECHT AUF ZUGRIFF UND ÜBERPRÜFUNG UND LÖSCHUNG DER AUSSCHREIBUNGENArtikel 39

Artikel 39Prüffrist für Ausschreibungen

In Kraft seit 27. Dezember 2018
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