Artikel 38 Umfang des Zugriffs — Ein gestärktes Schengener Informationssystem
Gliederung
KAPITEL VII RECHT AUF ZUGRIFF UND ÜBERPRÜFUNG UND LÖSCHUNG DER AUSSCHREIBUNGEN
Artikel 38 Umfang des Zugriffs
Rückverweise
Endnutzer einschließlich Europol und der Mitglieder der Teams gemäß Artikel 2 Nummern 8 und 9 der Verordnung (EU) 2016/1624 greifen nur auf Daten zu, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
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