EU-RechtVerordnungenEin gestärktes Schengener InformationssystemKAPITEL VII RECHT AUF ZUGRIFF UND ÜBERPRÜFUNG UND LÖSCHUNG DER AUSSCHREIBUNGENArtikel 37

Artikel 37 Evaluierung der Nutzung des SIS durch Europol und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache

In Kraft seit 27. Dezember 2018
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