EU-RechtVerordnungenEin gestärktes Schengener InformationssystemKAPITEL VII RECHT AUF ZUGRIFF UND ÜBERPRÜFUNG UND LÖSCHUNG DER AUSSCHREIBUNGENArtikel 36

Artikel 36Zugriff von Mitgliedern der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams, der Teams von mit rückkehrbezogenen Aufgaben betrautem Personal sowie der Teams zur Unterstützung der Migrationssteuerung auf Daten im SIS

In Kraft seit 27. Dezember 2018
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