EU-RechtVerordnungenEin gestärktes Schengener InformationssystemKAPITEL VII RECHT AUF ZUGRIFF UND ÜBERPRÜFUNG UND LÖSCHUNG DER AUSSCHREIBUNGENArtikel 34

Artikel 34Zum Zugriff auf Daten im SIS berechtigte nationale zuständige Behörden

In Kraft seit 27. Dezember 2018
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