Artikel 34 Zum Zugriff auf Daten im SIS berechtigte nationale zuständige Behörden — Ein gestärktes Schengener Informationssystem
Gliederung
KAPITEL VII RECHT AUF ZUGRIFF UND ÜBERPRÜFUNG UND LÖSCHUNG DER AUSSCHREIBUNGEN
Artikel 34 Zum Zugriff auf Daten im SIS berechtigte nationale zuständige Behörden
Rückverweise
(1) Die nationalen zuständigen Behörden, die mit der Identifizierung von Drittstaatsangehörigen befasst sind, erhalten Zugriff auf die in das SIS eingegebenen Daten mit dem Recht, diese unmittelbar oder in einer Kopie der SIS-Datenbank für folgende Zwecke abzufragen:
a) Grenzkontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399;
b) polizeiliche und zollrechtliche Überprüfungen in dem betreffenden Mitgliedstaat und deren Koordinierung durch hierfür bezeichnete Behörden;
c) Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten oder Strafvollstreckung in dem betreffenden Mitgliedstaat, sofern die Richtlinie (EU) 2016/680 Anwendung findet;
d) die Prüfung der Voraussetzungen für bzw. Entscheidungen über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten — einschließlich im Hinblick auf Aufenthaltstitel und Visa für den längerfristigen Aufenthalt —, die Rückführung von Drittstaatsangehörigen sowie die Durchführung von Kontrollen von Drittstaatsangehörigen, die illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen oder sich dort aufhalten;
e) Sicherheitskontrollen von Drittstaatsangehörigen, die internationalen Schutz beantragen, sofern die Behörden, die die Kontrollen ausführen, keine „Asylbehörden“ im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates darstellen, und gegebenenfalls für die beratende Unterstützung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates;
f) die Prüfung von Visumanträgen und Entscheidungen über diese Anträge, unter anderem im Zusammenhang mit der Annullierung, der Aufhebung oder der Verlängerung von Visa gemäß der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(3) Für die Zwecke der Artikel 24 und 25 können auch die nationalen Justizbehörden, einschließlich derjenigen, die für die Einleitung der staatsanwaltlichen Ermittlungen im Strafverfahren und justizielle Ermittlungen vor Erhebung der Anklage gegen eine Person zuständig sind, sowie ihre Koordinierungsstellen zur Ausführung ihrer Aufgaben — wie im nationalen Recht vorgesehen — Zugriff auf die Daten im SIS mit dem Recht erhalten, diese unmittelbar abzufragen.
(4) Zugriff auf die nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben k und l der Verordnung (EU) 2018/1862 eingegebenen Daten zu Personendokumenten mit dem Recht, diese abzufragen, können auch die Behörden nach Absatz 1 Buchstabe f dieses Artikels erhalten.
(5) Die in diesem Artikel genannten zuständigen Behörden werden in die Liste nach Artikel 41 Absatz 8 aufgenommen.
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