EU-RechtVerordnungenEin gestärktes Schengener InformationssystemKAPITEL VI ABFRAGE ANHAND BIOMETRISCHER DATENArtikel 32

Artikel 32Besondere Vorschriften für die Eingabe von Lichtbildern, Gesichtsbildern und daktyloskopischen Daten

In Kraft seit 27. Dezember 2018
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Artikel 32 Besondere Vorschriften für die Eingabe von Lichtbildern, Gesichtsbildern und daktyloskopischen Daten — Ein gestärktes Schengener Informationssystem | GesetzeFinden.at