Artikel 30 Konsultation bei einem Treffer in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen mit einem gültigen Aufenthaltstitel oder einem gültigen Visum für den längerfristigen Aufenthalt — Ein gestärktes Schengener Informationssystem
Gliederung
KAPITEL V AUSSCHREIBUNGEN VON DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN ZUR EINREISE- UND AUFENTHALTSVERWEIGERUNG
Artikel 30 Konsultation bei einem Treffer in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen mit einem gültigen Aufenthaltstitel oder einem gültigen Visum für den längerfristigen Aufenthalt
Rückverweise
Erhält ein Mitgliedstaat einen Treffer zu einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, die von einem Mitgliedstaat in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen eingegeben worden ist, der Inhaber eines gültigen, von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist, so konsultieren die beteiligten Mitgliedstaaten einander im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen gemäß folgenden Regeln:
a) Der vollziehende Mitgliedstaat unterrichtet den ausschreibenden Mitgliedstaat über die Situation;
b) der ausschreibende Mitgliedstaat leitet das Verfahren nach Artikel 29 ein;
c) der ausschreibende Mitgliedstaat unterrichtet den vollziehenden Mitgliedstaat im Anschluss an die Konsultation über die Ergebnisse.
Die Entscheidung über die Einreise des Drittstaatsangehörigen wird vom vollziehenden Mitgliedstaat im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/399 getroffen.
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