Artikel 3 Begriffsbestimmungen — Ein gestärktes Schengener Informationssystem
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Rückverweise
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Ausschreibung“ einen in das SIS eingegebenen Datensatz, der den zuständigen Behörden die Identifizierung einer Person im Hinblick auf die Ergreifung spezifischer Maßnahmen ermöglicht;
2. „Zusatzinformationen“ Informationen, die nicht zu den im SIS gespeicherten Ausschreibungsdaten gehören, aber mit SIS-Ausschreibungen verknüpft sind und in folgenden Fällen über die SIRENE-Büros ausgetauscht werden:
3. „ergänzende Daten“ im SIS gespeicherte und mit SIS-Ausschreibungen verknüpfte Daten, die den zuständigen Behörden unmittelbar zur Verfügung stehen müssen, wenn eine Person, zu der Daten in das SIS eingegeben wurden, als Ergebnis einer Abfrage des SIS aufgefunden wird;
4. „Drittstaatsangehöriger“ eine Person, die kein Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist, mit Ausnahme der Personen, die aufgrund von Abkommen zwischen der Union beziehungsweise der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem betreffenden Drittstaat andererseits ein Recht auf Freizügigkeit genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist;
5. „personenbezogene Daten“ personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679;
6. „Verarbeitung personenbezogener Daten“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, das Protokollieren, die Organisation, das Ordnen, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, die Löschung oder die Vernichtung;
8. „Treffer“ eine Übereinstimmung, die folgende Kriterien erfüllt:
9. „ausschreibender Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der die Ausschreibung in das SIS eingegeben hat;
10. „erteilender Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt in Erwägung zieht oder der einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt erteilt oder verlängert hat und am Konsultationsverfahren mit einem anderen Mitgliedstaat teilnimmt;
11. „vollziehender Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der nach einem Treffer die erforderlichen Maßnahmen ergreift oder ergriffen hat;
12. „Endnutzer“ ein Mitglied des Personals einer zuständigen Behörde, das berechtigt ist, direkt Abfragen in der CS-SIS, dem N.SIS oder einer technischen Kopie davon durchführen;
13. „biometrische Daten“ mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen oder physiologischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, d. h. Lichtbilder, Gesichtsbilder und daktyloskopische Daten;
14. „daktyloskopische Daten“ Daten zu Fingerabdrücken und Handflächenabdrücken, die aufgrund ihrer Einzigartigkeit und der darin enthaltenen Bezugspunkte präzise und schlüssige Abgleiche zur Identität einer Person ermöglichen;
15. „Gesichtsbild“ eine digitale Aufnahme des Gesichts, in ausreichender Bildauflösung und Qualität für den automatisierten biometrischen Abgleich;
16. „Rückkehr“ die Rückkehr im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Richtlinie 2008/115/EG;
17. „Einreiseverbot“ ein Einreiseverbot im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Richtlinie 2008/115/EG;
18. „terroristische Straftat“ eine Straftat nach nationalem Recht, die in den Artikeln 3 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführt ist oder die für die Mitgliedstaaten, die nicht durch die genannte Richtlinie gebunden sind, einer dieser Straftaten gleichwertig ist;
19. „Aufenthaltstitel“ einen Aufenthaltstitel im Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates;
20. „Visum für den längerfristigen Aufenthalt“ ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen;
21. „Gefahr für die öffentliche Gesundheit“ eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2016/399.
Keine Ergebnisse gefunden