EU-RechtVerordnungenEin gestärktes Schengener InformationssystemKAPITEL V AUSSCHREIBUNGEN VON DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN ZUR EINREISE- UND AUFENTHALTSVERWEIGERUNGArtikel 29

Artikel 29Nachträgliche Konsultation nach der Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung

In Kraft seit 27. Dezember 2018
Up-to-date