EU-RechtVerordnungenEin gestärktes Schengener InformationssystemKAPITEL V AUSSCHREIBUNGEN VON DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN ZUR EINREISE- UND AUFENTHALTSVERWEIGERUNGArtikel 28

Artikel 28Vorabkonsultation vor der Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung

In Kraft seit 27. Dezember 2018
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