Artikel 26 Voraussetzungen für die Eingabe von Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, die das Recht auf Freizügigkeit in der Union genießen — Ein gestärktes Schengener Informationssystem
Gliederung
KAPITEL V AUSSCHREIBUNGEN VON DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN ZUR EINREISE- UND AUFENTHALTSVERWEIGERUNG
Artikel 26 Voraussetzungen für die Eingabe von Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, die das Recht auf Freizügigkeit in der Union genießen
Rückverweise
(1) Eine Ausschreibung eines Drittstaatsangehörigen, der das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Union gemäß der Richtlinie 2004/38/EG oder im Sinne eines Abkommens zwischen der Union oder der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittland andererseits genießt, muss den zur Durchführung der genannten Richtlinie oder eines derartigen Abkommens erlassenen Regeln entsprechen.
(2) Im Falle eines Treffers bei einer nach Artikel 24 eingegebene Ausschreibung betreffend einen Drittstaatsangehörigen, der das Recht auf Freizügigkeit in der Union genießt, konsultiert der vollziehende Mitgliedstaat im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen sofort den ausschreibenden Mitgliedstaat, um umgehend über die zu ergreifenden Maßnahmen zu entscheiden.
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