EU-RechtVerordnungenEin gestärktes Schengener InformationssystemKAPITEL V AUSSCHREIBUNGEN VON DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN ZUR EINREISE- UND AUFENTHALTSVERWEIGERUNGArtikel 26

Artikel 26Voraussetzungen für die Eingabe von Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, die das Recht auf Freizügigkeit in der Union genießen

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