Artikel 14 Schulung des Personals — Ein gestärktes Schengener Informationssystem
Gliederung
KAPITEL II ZUSTÄNDIGKEITEN DER MITGLIEDSTAATEN
Artikel 14 Schulung des Personals
Rückverweise
(1) Das Personal der zum Zugriff auf das SIS berechtigten Behörden erhält, bevor es ermächtigt wird, im SIS gespeicherte Daten zu verarbeiten, und in regelmäßigen Abständen, nachdem der Zugriff auf das SIS gewährt wurde, eine angemessene Schulung in Fragen der Datensicherheit, der Grundrechte einschließlich des Datenschutzes, und der Vorschriften und Verfahren für die Datenverarbeitung gemäß dem SIRENE-Handbuch. Das Personal wird über alle einschlägigen Bestimmungen zu Straftatbeständen und Strafen informiert, einschließlich jener, die in Artikel 59 festgelegt sind.
(2) Die Mitgliedstaaten müssen über ein nationales SIS-Schulungsprogramm verfügen, das Schulungen für die Endnutzer wie auch für das Personal der SIRENE-Büros umfasst.
Dieses Schulungsprogramm kann Teil eines allgemeinen Schulungsprogramms auf nationaler Ebene sein, das Schulungen in anderen einschlägigen Bereichen umfasst.
(3) Gemeinsame Schulungskurse werden mindestens einmal jährlich auf Unionsebene veranstaltet, um die Zusammenarbeit zwischen den SIRENE-Büros zu fördern.
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