Artikel 13 Eigenkontrolle — Ein gestärktes Schengener Informationssystem
Gliederung
KAPITEL II ZUSTÄNDIGKEITEN DER MITGLIEDSTAATEN
Artikel 13 Eigenkontrolle
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede zum Zugriff auf SIS-Daten berechtigte Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung trifft und erforderlichenfalls mit der Aufsichtsbehörde zusammenarbeitet.
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